| Motorrad Totalschaden |
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Totalschaden Die Rechtsprechung zum Totalschaden ist umfangreich - dies zeigt die Kompliziertheit dieser Materie. Oft vergleichen z.B. Kollegen am Arbeitsplatz den einen Schadenfall mit dem anderen - um später festzustellen, daß die Regulierung erheblich voneinander abweicht: Konnte der eine seinen letzten Schaden auf Gutachterbasis abrechnen, wird der andere von der gegnerischen Versicherung auf den Totalschaden verwiesen. Für den Laien ist dies oftmals schwer verständlich. Das gesamte Totalschaden-Recht auf dieser Seite abzuhandeln, ist einfach unmöglich. Deshalb soll nur auf einige wichtige Problematiken eingegangen werden. Bitte beachten Sie, daß aufgrund der vielfachen Variationsmöglichkeiten beim Totalschaden eine allgemeine Gewähr für die nachstehenden Angaben nicht gegeben werden kann. Ziehen Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsbeistand hinzu. Problem Restwert: Hat ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger Ihr Fahrzeug besichtigt und einen wirtschaftlichen Totalschaden unter Angabe von Wiederbeschaffungswert und Restwert festgestellt, so kann es vorkommen, daß die gegnerische Versicherung Sie auf ein ihr vorliegendes - höheres - Restwertgebot hinweist. Oftmals wird der Geschädigte bereits bei der ersten Kontaktaufnahme mit der Versicherung von dieser darauf hingewiesen, den Restwert nur nach Rücksprache mit dem dortigen Sachbearbeiter zu veräußern. In seinen Grundsatzentscheidungen hat der BGH hierzu wie folgt Stellung bezogen: Der Geschädigte kann auf den von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelten Restwert vertrauen und darf das Unfallfahrzeug an den im Gutachten genannten Aufkäufer veräußern, ohne die Versicherung zu konsultieren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherer den Geschädigten rechtzeitig, d.h. vor der Veräußerung, auf ein höheres Restwertgebot hingewiesen hat. 130%-Grenze: Sollte Ihr Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten haben, so können Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung in gewissen Grenzen dennoch auf eine Reparatur Ihres Wagens bestehen. Der Versicherer hat Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen, wie der BGH vor Jahren in einer Grundsatzentscheidung geurteilt hat. Dennoch bleibt der Geschädigte zur Schadenminderung verpflichtet: So sollte die mehr als 14-tägige Inanspruchnahme eines Mietwagens vorsichtshalber mit dem Versicherer abgesprochen werden, damit dieser nicht doch Unwirtschaftlichkeit der Schadenbehebung einwendet. Wichtig: Bei der Beurteilung, ob die 130%ige Toleranzgrenze eingehalten ist, kommt es ausschließlich auf die Feststellungen des Sachverständigen an. Der Versicherer hat die tatsächlichen Reparaturkosten also auch dann zu ersetzen, wenn diese höher ausfallen und mehr als 130% ausmachen. Dies wird häufig verkannt, obwohl der BGH sich hierzu eindeutig eingelassen hat. Der Grund liegt darin, daß der regelmäßig unfall-unerfahrene Geschädigte nicht das Risiko einer falschen Prognose bzw. einer anderweitigen Reparaturkosten - Erhöhung tragen soll. Fragen Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsbeistand, bevor Sie den Reparaturauftrag erteilen Aufgerufen: 2060
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